I. Geltung
der Bedingungen
Ib. Widerrufsrecht
II. Angebot, Umfang der Lieferung
III. Preis und Zahlung
IV. Lieferzeit
V. Gefahrenübergang und Entgegennahme
VI. Eigentumsvorbehalt
VII. Gewährleistung
VIII. Haftung
IX. Verjährung
X. Softwarenutzung
XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
I. Geltung
der Bedingungen
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Lieferers erfolgen ausschließlich
unter Zugrundelegung dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten
somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch
wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens
mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen
als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers und dem Hinweis
auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Abweichungen
von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Lieferer
sie schriftlich bestätigt.
Ib. Widerrufsrecht
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird - durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.
Der Widerruf ist zu richten an:
HeRanke.com - Wasserkühlung, Anschlüsse & Mehr
Inhaber: Helmut Ranke
Südwestkorso 31
D-14197 Berlin
GERMANY
E-Mail: mail[at]heranke.com
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.
Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben.4 Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.
Ende der Widerrufsbelehrung
Besondere
Hinweise
Das Widerrufsrecht nach § 312 c Abs.1 Nr.1 BGB gilt nur für
Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, nicht aber für Unternehmer i.S.d.
§ 14 BGB. Unfreie Rücksendungen verursachen unnötig hohe
Portokosten und werden nicht angenommen. Wir erstatten
Ihnen ggf. angemessene verauslagte Porti. Setzen Sie sich bitte mit
uns in Verbindung bevor Sie etwas zurücksenden, um Missverständnisse
zu vermeiden. Wir weisen darauf hin, dass eine Verschlechterung der
Ware auch durch unsachgemäße Verpackung erfolgen kann. Verwenden
Sie nach Möglichkeit die - möglichst unversehrte - Originalverpackung
bei der Rücksendung. Dieses Rückgaberecht besteht nicht bei
speziell nach Ihren Wünschen angefertigten Waren. Ebenso besteht
das Rückgeberecht nicht bei versiegelter Ware (Software auf Datenträgern
aller Art, Bücher), sofern die versiegelte Verpackung geöffnet
oder beschädigt wurde.
II. Angebot,
Umfang der Lieferung
1. Die Angaben zum Liefergegenstand, zum Verwendungszweck etc. stellen
lediglich Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen, jedoch keine Garantie
dar. Der Besteller hat selbst zu prüfen, ob die bei dem Lieferer
bestellte Ware sich für den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck
eignet. Die Nichteignung der Ware zu dem vom Besteller beabsichtigten
Verwendungszweck stellt daher keinen Mangel dar.
Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend;
soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, bleiben branchenübliche
Abweichungen vorbehalten.
2. An Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums-
und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Abnehmer als vertraulich
bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich
zu machen.
3. Für
den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung
des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebots des Lieferers
mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot,
sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Angegebene
Liefertermine sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich
als verbindlich bestätigt worden sind. Nebenarbeiten und Änderungen
bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
4. Die Mitarbeiter
des Lieferers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen
oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt
des schriftlichen Vertrags hinausgehen.
III. Preis
und Zahlung
1. Die Preise gelten, mangels besonderer Vereinbarungen ab Werk, einschließlich
Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Versandkostenanteil.
Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen
Höhe hinzu.
2. Die Zahlung
ist mit Zugang der Rechnung fällig; Zahlungsverzug tritt nach Maßgabe
der gesetzlichen Vorschriften, spätestens jedoch mit Mahnung nach
Fälligkeit ein, ohne Mahnung 30 Tage nach Fälligkeit. Montage-
und Reparaturkosten sowie Seminargebühren sind sofort netto zahlbar.
Gerät der Besteller in Verzug, ist der Lieferer berechtigt, von
dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen zu berechnen mit einem Zinssatz,
der um 8% über dem von der Europäischen Zentralbank festgesetzten
Basiszinssatzes zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer liegt.
Der Nachweis eines höheren Schadens durch den Lieferer ist zulässig.
3. Die Annahme
von Wechseln behält sich der Lieferer vor. Diskontspesen, Wechselsteuer
und Verzugszinsen sind sofort zu zahlen. Einziehungs- und Diskontspesen
gehen zu Lasten des Bestellers. Bis zur endgültigen Gutschrift
des erfüllungshalber angenommenen Wechsels bleibt ein Eigentumsvorbehalt
nach Maßgabe von Abschnitt VI. bestehen.
4. Auf das
Recht zur Aufrechnung, Minderung und Zurückbehaltung verzichtet
der Besteller, soweit nicht mit rechtskräftig festgestellten oder
unstreitigen Forderungen die vorgenannten Rechte geltend gemacht werden.
IV. Lieferzeit
1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien.
Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen
und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind
und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung
der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen
oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ist
dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten
hat.
2. Die Einhaltung
der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger
Selbstbelieferung.
3. Die Lieferfrist
ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk
des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter
Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise
die Meldung der Abnahmebereitschaft. Die Lieferfrist verlängert
sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeits-kämpfen,
insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit
solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung
des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt
auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten
Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie
während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und
Ende derartiger Hindernisse sind dem Besteller baldmöglichst mitzuteilen.
Sie berechtigen den Lieferer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer
der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben
oder, wenn durch sie die Leistung unmöglich wird, wegen des noch
nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4. Im Falle
des Rücktritts werden bereits erbrachte Gegenleistungen des Bestellers
im Hinblick auf den Lieferumfang, bezüglich dessen der Rücktritt
erklärt wird, dem Besteller unverzüglich vom Lieferer zurückerstattet.
5. Der Besteller
kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer
die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich
wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten,
wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung
unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung
der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller
den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe
gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im übrigen gilt Abschnitt
VIII.2.
1. Tritt
die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges
ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder
weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
6. Kommt
der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden,
so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen.
Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %,
im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung,
der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß
genutzt werden kann.
7. Gewährt
der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer - unter Berücksichtigung
der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine angemessene Frist zur Leistung
und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich
nach Abschnitt VIII.2 dieser Bedingungen.
8. Wird der
Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend
einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung
entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch
1/2 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der
Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf
einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand
zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter
Frist zu beliefern.
V. Gefahrenübergang
und Entgegennahme
1. Erfüllungsort für alle vertraglichen Leistungen des Lieferers
ist der Sitz des Lieferers.
2. Die Gefahr
geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller
über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der
Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr
und Aufstellung, übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird
auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl-, Bruch-,
Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare
Risiken versichert.
3. Verzögert
sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen,
die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der
Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.
Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen
abzuschließen, die dieser verlangt.
4. Angelieferte
Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen,
vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII. entgegenzunehmen.
5. Teillieferungen
sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Lieferer aus jedem Rechtsgrund
gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden dem Lieferer
die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen insoweit
freigeben wird, wie ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als
20% übersteigt. Bei der Annahme von Wechseln, Schecks oder Überweisungen
erfolgt eine Freigabe der gewährten Sicherheiten erst nach endgültiger
Gutschrift auf dem Konto des Lieferers.
2. Die Ware
bleibt Eigentum des Lieferers; Verarbeitung oder Umbildung erfolgen
stets für den Lieferer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung
für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Lieferers durch Verbindung,
so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Bestellers
an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert)
auf den Lieferer übergeht. Der Besteller verwahrt das (Mit-) Eigentum
des Lieferers unentgeltlich. Ware, an der dem Lieferer (Mit-)Eigentum
zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Der Besteller
ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug
ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich
der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits
jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Lieferer ab. Der Lieferer
ist verpflichtet, diese Sicherungen auf Verlangen des Bestellers freizugeben,
wenn und soweit die Summe der dem Besteller gewährten Sicherheiten
die Gesamtforderung aus der Geschäftsverbindung um 20% übersteigt.
Der Lieferer ermächtigt den Besteller, die an ihn abgetretenen
Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese
Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller
seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4. Bei Zugriffen
Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf das Eigentum des
Lieferers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Soweit
der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die in diesem Zusammenhang
entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten,
haftet hierfür der Besteller.
5. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Bestellers - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Lieferer
berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls
Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu
verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware
durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
VII. Gewährleistung
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer
unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt VIII
- Gewähr wie folgt:
Sachmängel
1. Alle diejenigen
Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder
neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden
Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel
ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile
werden Eigentum des Lieferers.
2. Zur Vornahme
aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen
hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche
Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der
Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden
Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr
unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der
Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht,
den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer
Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
3. Von den
durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt
der Lieferer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt
- die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes
sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies
nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten
der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte.
4. Der Besteller
hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zur Minderung
oder zum Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn die Nachbesserung
bzw. die Ersatzlieferung innerhalb einer dem Lieferer gesetzten angemessenen
Frist fehlschlägt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht
dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises
zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
Liegt ein nicht unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich
das Rücktrittsrecht zu.
Keine Gewähr
wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
5. Ungeeignete
oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung
durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte
oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung,
ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische
oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten
sind.
6. Bessert
der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht
keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen.
Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene
Änderungen des Liefergegenstandes.
Rechtsmängel
1. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von
gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer
auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren
Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller
zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung
nicht mehr besteht.
Ist dies
zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist
nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer
ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Darüber
hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber
freistellen.
2. Die in
Abschnitt VII. 7 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich
Abschnitt VIII. 2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung
abschließend.
Sie bestehen
nur, wenn
* der Besteller
den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen
unterrichtet,
* der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der
geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer
die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß
Abschnitt VII. 7 ermöglicht,
* dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher
Regelungen vorbehalten bleiben,
* der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
* die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller
den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht
vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
VIII. Haftung
1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge
unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss
erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung
anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung
für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom Besteller
nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter
Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der
Abschnitte VII und VIII.2 entsprechend.
2. Für
Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind,
haftet der Lieferer - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur
* bei Vorsatz
oder bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Lieferers oder
bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung
eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers,
* bei Schäden aus schuldhafter Verletzung von Leben, Körper,
Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers
oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung
eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers
beruhen,
* bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit
er garantiert hat,
* bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz
für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen
gehaftet wird.
Bei schuldhafter
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei
grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter
Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen,
vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche
sind ausgeschlossen.
IX. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen
auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches
oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz
gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel
eines
Bauwerks
oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit
verursacht haben.
X. Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein
nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software
einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung
auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine
Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
Der Besteller
darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§
69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen
oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet
sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu
entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers
zu verändern.
Alle sonstigen
Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich
der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die
Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
XI. Anwendbares
Recht, Gerichtsstand
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller
gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer
Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Das Einheitliche Internationale Kaufrecht findet keine Anwendung.
Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige
Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers
Klage zu erheben.
2. Sollte
eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung
im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird
hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen
nicht berührt.
HeRanke.com
- Wasserkühlung, Anschlüsse & Mehr
Berlin, 06.07.2008